4. Abschnitt
Ausbildung - Heilmasseur
Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls ().
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
