Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Ausbildung - Heilmasseur

Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls ().

(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.