Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsberechtigung - Lehraufgaben

. Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:

1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß oder

2. ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.