Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachkräfte

. (1) Fachkräfte sind

1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,

2. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und

3. Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. Nr. I 169/2002,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.