Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.