Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätzliche Gliederung und Struktur

. (1) Die Jv-Grundausbildung baut

1. auf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst ( und 9) sowie

2. auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985,

auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte.

(2) Die Grundausbildungen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst sowie der Grundlehrgang für Rechtspfleger bilden einen integrierten Bestandteil der Jv-Grundausbildung.