Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 (im Folgenden: Jv-Grundausbildung) für die Justizverwaltung in den Planstellenbereichen ‚Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur’ sowie ‚Justizbehörden in den Ländern’ der Justiz (Modulare Grundausbildung Justizverwaltung).