Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.