Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung des § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnik gegen Kostenersatz mitzuwirken.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 326/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 326/2002 · Stammfassung
Fassungen ab: 07.09.2002
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 326/2002 ↗
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