. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 302/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:
. Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 302/2014 · Stammfassungkundgemacht am 25.11.2014
Fassungen ab: 26.11.2014
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
BGBl. II Nr. 302/2014 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
