. Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 181/1929
Änderung
BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 422/1974
Fassungen ab: 01.01.1975
Erfasste Bestimmungen: § 1
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 422/1974 ↗
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BGBl. Nr. 181/1929 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.06.1929
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
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