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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 181/1929

Änderung

BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

. Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 422/1974

Fassungen ab: 01.01.1975

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

BGBl. Nr. 422/1974

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BGBl. Nr. 181/1929 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1929

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

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