Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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IX. Hauptstück

Zuständigkeit der Behörden

I. Abschnitt

. Soweit im oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.