Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Bundeseigene mineralische Rohstoffe

. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

2. Kohlenwasserstoffe;

3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.