Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

IX. Abschnitt

Ausschließung einer abgesonderten Exekution

. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.