Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 33. Im übrigen regelt sich die Ausübung der Schulaufsicht über die im § 31 lit. a und c genannten Schulen und über den in den §§ 31 lit. b und 32 genannten Unterricht nach den für die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen.