Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 30. An den Mittelschulen sowie sonstigen mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache im Lande Kärnten kann der Slowenischunterricht als unverbindlicher Unterrichtsgegenstand nach den für den Unterricht unverbindlicher Unterrichtsgegenstände allgemein geltenden Vorschriften geführt werden.