Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 15. An den Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 34