Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 8. Der Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Unterrichtssprache steht nicht entgegen, daß die deutsche Sprache als Staatssprache der Republik Österreich (Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) als Pflichtgegenstand vorzusehen ist.

Beachte: Verfassungsbestimmung