Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 2. Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen Festlegung;

b) die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;

c) die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;

d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;

e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und über den in lit. c und d angeführten Unterricht.

Beachte: Verfassungsbestimmung