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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schulaufsicht

. Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

1. der Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2. des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,

3. der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie

4. des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen

einzurichten.