Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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4. Abschnitt

Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Erfasste Steuern

. (1) Erfasste Steuern sind:

1. Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung () hält, ausgewiesen sind,

2. Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems () erhoben werden,

3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und

4. Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.

(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:

1. Steuern, die aufgrund einer

a) anerkannten PES,

b) anerkannten SES oder

c) anerkannten NES

erhoben werden,

2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer () und

3. Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des entrichtet.