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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 308/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:

. (1) Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1).

(2) Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2).

. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Anlage 1

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Anlage 2

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 308/2005 · Stammfassungkundgemacht am 28.09.2005

Fassungen ab: 01.10.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1, Anl. 2

Militärisches Hoheitszeichen

BGBl. II Nr. 308/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.