Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL IX

INKRAFTTRETEN UND ABÄNDERUNGEN

9.1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

9.2. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien abgeändert werden.