Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VIII

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Fälle von Uneinigkeit zwischen den Parteien, die durch diese Vereinbarung oder in Verbindung mit ihr bzw. durch eine Durchführungsvereinbarung oder in Verbindung damit entstehen, werden durch Konsultationen zwischen den Parteien gelöst.