Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Technische Regelung der Ausbildungszusammenarbeit

(1) Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest:

a. Thema und Zweck;

b. Teilnehmer;

c. Auftrag;

d. Datum und Ort der Durchführung;

e. Mittel;

f. Verantwortliche.

(2) Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finanziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen gesondert festlegen.