Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostentragung

. (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht übersteigen.

(2) Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.

(3) Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.

(4) Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Abs. 1.