Die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs einschließlich der Einbücherung des unter einer Einlagezahl gespeicherten nicht verbücherten öffentlichen Gutes wird für alle Katastralgemeinden und das Eisenbahnbuch für den 7. Mai 2012 angeordnet.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 143/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2b Abs. 1 und § 24a Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 143/2012 · Stammfassungkundgemacht am 30.04.2012
Fassungen ab: 01.05.2012
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Migrationsverordnung 2012
BGBl. II Nr. 143/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
