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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 143/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2b Abs. 1 und § 24a Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs einschließlich der Einbücherung des unter einer Einlagezahl gespeicherten nicht verbücherten öffentlichen Gutes wird für alle Katastralgemeinden und das Eisenbahnbuch für den 7. Mai 2012 angeordnet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 143/2012 · Stammfassungkundgemacht am 30.04.2012

Fassungen ab: 01.05.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Migrationsverordnung 2012

BGBl. II Nr. 143/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.