Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf

1. bei einem Restzuckergehalt bis 10 g/l um höchstens 0,5 g/l,

2. bei einem Restzuckergehalt ab 10 g/l um höchstens 5% von der angegebenen Bezeichnung abweichen.