2. ABSCHNITT:
Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten
Meldebehörden
. (1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen2. ABSCHNITT:
Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten
Meldebehörden
. (1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.