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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 9/1992

Änderung

BGBl. Nr. 520/1993 (NR: GP XVIII IA 555/A AB 1211 S. 129. BR: AB 4597 S. 573.)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 352/1995 (NR: GP XIX RV 164 AB 182 S. 35. BR: AB 5007 S. 599.)

BGBl. I Nr. 28/2001 (NR: GP XXI RV 424 AB 501 S. 57. BR: AB 6321 S. 673.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. II Nr. 66/2002 (V über Idat)

BGBl. I Nr. 101/2003 (NR: GP XXII RV 120 AB 253 S. 35. BR: 6870, 6871 AB 6885 S. 702.)

BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 33/2006 (NR: GP XXII RV 1193 AB 1246 S. 129. Einspr. d. BR: 1283 S. 139. BR: S. 730.)

[CELEX-Nr.: 31995L0046]

BGBl. I Nr. 45/2006 (NR: GP XXII AB 1341 S. 139. BR: 7477 AB 7484 S. 732.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 16/2013 (NR: GP XXIV RV 1907 AB 2042 S. 184. BR: 8825 AB 8839 S. 816.)

BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Meldefälle und Pflichten der Betroffenen

Begriffsbestimmungen

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

(Anm.:  Vornahme der An- und der Abmeldung)

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

Besondere Meldepflicht

Erfüllung der Meldepflicht

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

Meldezettel

Gästeblattsammlung

Änderung von Meldedaten

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

2. Abschnitt: Meldebehörden, Melderegister und Verwenden der Meldedaten

Meldebehörden

Melderegister

Berichtigung des Melderegisters

Wohnsitzerklärung

Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem

Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters

Statistische Erhebungen

(Anm.: § 16c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2001)

Reklamationsverfahren

Meldeauskunft

Meldebestätigung

Hauptwohnsitzbestätigung

Sonstige Übermittlungen

Allgemeine oder teilweise Neumeldung

(Anm.: § 21a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006)

(Anm.: . Sprachliche Gleichbehandlung)

3. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

Vollziehung

Begriffsbestimmungen

. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (), dem Gästeblatt () oder der Hauptwohnsitzbestätigung () festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften.

(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

(2) Nicht zu melden sind

1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;

2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;

3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;

4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)

(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,

1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;

2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;

3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;

4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß des Postgesetzes 1997 zu verwenden.

(3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten () des Unterkunftnehmers - ausgenommen die Melderegisterzahl - hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung () für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder - auf Verlangen des Meldepflichtigen - auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.

(5) Anstelle einer Anmeldung gem. Abs. 1 kann anlässlich der Anzeige der Geburt gem. - PStG, BGBl. Nr. 60/1983, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen. Absatz 4 sowie gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen.

(3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes () des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.

Vornahme der An- und der Abmeldung

. (1) Die An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.

(2) Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.

(3) Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten ( sowie 4 Abs. 4) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.

(4) Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.

(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach seiner Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abzumelden.

(3) Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.

(4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen der und 4 sinngemäß.

Besondere Meldepflicht

. Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ungeachtet einer gemäß bestehenden Meldepflicht auch bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen der und 4 sinngemäß.

Erfüllung der Meldepflicht

. (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.

(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.

(3) Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen () trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.

(4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat ().

(5) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen in die Gästeblätter auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.

(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

. (1) Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.

(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

Meldezettel

. Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form der Anlage A zu entsprechen.

Gästeblattsammlung

. (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung aufzulegen. Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter der Gästeblattsammlung haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; nach Maßgabe lokalen Bedarfes kann der Text jedoch zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.

(2) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben Vorsorge zu treffen, daß den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeblatt zugänglich gemacht wird. Dies gilt nicht für die Gästeblattsammlung unbewirtschafteter Schutzhütten.

(3) Die Eintragungen in der Gästeblattsammlung sind fortlaufend und für jeden Gast gesondert vorzunehmen; bei Familien (Ehegatten, Eltern, Kinder), die gleichzeitig Unterkunft nehmen, genügt die gemeinsame Eintragung in ein Gästeblatt, sofern alle Familienmitglieder denselben Familiennamen führen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(4) In den Fällen des ist im Gästeblatt auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.

(5) Der Meldepflichtige, bei einer gemeinsamen Eintragung nach Abs. 3 der Ersteingetragene, hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen. Der Reiseleiter hat bei einer Anmeldung nach Abs. 4 mit seiner Unterschrift außerdem die Richtigkeit der Angaben über die Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe und über deren Herkunftsland zu bestätigen.

(6) Die Gästeblattsammlung ist drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Einsicht zu gewähren.

(7) Anstelle der Auflegung einer Gästeblattsammlung gemäß Abs. 1 können Inhaber eines Beherbergungsbetriebes die Meldedaten der Gäste automationsunterstützt verarbeiten. Diesfalls erfolgt die Anmeldung gemäß durch Bekanntgabe der entsprechenden Daten durch den Gast an den Inhaber des Beherbergungsbetriebes; Unterschriftsleistungen gemäß Abs. 5 erfolgen auf schriftlichen Wiedergaben der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten. So gespeicherte Daten sind drei Jahre zu speichern und danach zu löschen und die unterschriebenen schriftlichen Wiedergaben zu vernichten. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit Zugriff auf die Daten zu gewähren und erforderlichenfalls sind ihnen schriftliche Wiedergaben der Meldevorgänge auszuhändigen. Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Regelungen über Datensicherheitsmaßnahmen bei der automationsunterstützten Verarbeitung von Meldedaten in Beherbergungsbetrieben festlegen.

Änderung von Meldedaten

. (1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Familienstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

(2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren () der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.

(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.

(2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,

1. wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;

2. ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.

In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.

2. ABSCHNITT:

Meldebehörden, Melderegister und Verwenden der Meldedaten

Meldebehörden

. (1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.

Melderegister

. (1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.

(1a) Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des Zentralen Melderegisters zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen gemäß und Abmeldungen gemäß im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.

(2) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006)

(4) Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

Berichtigung des Melderegisters

. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft ( oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß oder nach einem Reklamationsverfahren () zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(2) Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

(3) Im Falle der Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat der Meldepflichtige die bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel der Meldebehörde unverzüglich vorzulegen; diese hat gemäß vorzugehen.

(4) Die Meldebehörde, die eine Um- oder Anmeldung von Amts wegen vornimmt, hat dem Meldepflichtigen zwei von ihr ausgefertigte und mit dem Anmeldevermerk versehene Meldezettel auszufolgen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.

(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren () Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(6) Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.

(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Sicherheitsdirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat. Gegen den Bescheid des Sicherheitsdirektors ist eine Berufung nicht zulässig.

Wohnsitzerklärung

. (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens vierzehntägiger Frist abzugeben.

(2) Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind vier Monate nach Einlangen beim Bürgermeister zu löschen, es sei denn, dieser hatte die Einleitung eines Reklamationsverfahrens beantragt. Nach Beendigung eines Reklamationsverfahrens sind die Daten jedenfalls zu löschen. Eine weitere Wohnsitzerklärung darf von einem solchen Menschen in dieser Gemeinde erst nach Ablauf von drei Jahren verlangt werden, es sei denn, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen maßgeblich sind, offensichtlich geändert haben.

Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem

. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen ( des E-Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein wbPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des wbPK zur Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.

(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Meldebehörden. Das Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten - mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis - samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen.

(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält.

(5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß dem Bundesminister für Inneres überlassen, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle sowie die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen, die das Ersuchen überlassen hat.

Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters

. (1) Die Meldebehörden dürfen die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Meldedaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz.

(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen.

(5a) Eine gemäß Abs. 5 eingeräumte Abfrageberechtigung darf im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke in Anspruch genommen werden; die bloße Weitergabe von im Wege dieser Abfrageberechtigung ermittelten Meldedaten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung. Liegen die für die Erteilung der Berechtigung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vor, hat der Berechtigte dies unverzüglich dem Bundesminister für Inneres zu melden.

(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,

4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister gemäß Abs. 5 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2. die Abfrageberechtigung gemäß rechtskräftig entzogen wurde,

3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Stellen Bundesgesetze vollziehen, für die im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist, haben sie sich in jedem Fall, in dem sie sich von Amts wegen oder auf Antrag mit dieser Sache des Betroffenen befassen, von der sachlichen Richtigkeit ihrer Wohnsitzanknüpfung durch Ermittlung des Gesamtdatensatzes des Betroffenen zu überzeugen; erforderlichenfalls hat diese Stelle die zuständige Meldebehörde zu verständigen.

(10) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.

(11) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit von Sicherheitsbehörden geführten Fahndungsevidenzen abzugleichen.

Statistische Erhebungen

. (1) Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle) verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen.

(2) Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und - sofern zu einem Menschen bereits ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Abs. 1 verarbeitet wird - diesem zuzuordnen.

(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen gemäß Abs. 1 dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden.

(4) Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.

(5) Die Gleichsetzungstabelle dient der gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen. Es ist bei ihrer Anwendung sicherzustellen, dass jeweils nur ZMR-Zahlen oder Versicherungsnummern dem Datensatz der zu untersuchenden Ausgangsmasse angefügt wird, um zum Datensatz der jeweils anderen Masse Zugang zu erhalten.

(6) Die Anwendung der Gleichsetzungstabelle zur gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen darf durch den Bundesminister für Inneres nur für eine durch Bundesgesetz oder durch eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, zu der der Datenschutzrat gehört wurde, angeordnete statistische Erhebung erfolgen.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat der Statistik Österreich regelmäßig die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind. Als Ausgangsmasse für die Wanderungsstatistik hat der Bundesminister für Inneres der Statistik Österreich mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres den indirekt personenbezogenen Meldedatenbestand zu übermitteln. Die Statistik Österreich hat die so übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(8) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung der Untersuchung nicht unerlässlich ist.

Reklamationsverfahren

. (1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.

(2) Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters

1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder

2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.

(3) Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde (Abs. 2 Z 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.

(3a) Anträge gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten oder Lebensgefährten und dessen minderjährige unverheiratete Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener - trotz Hinweises auf diese Folge - weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.

(4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Gegen den Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Abs. 2 Z 1 zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.

(6) Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Meldeauskunft

. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.” Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.” Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt () dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.

(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. festzulegen.

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.

(2a) Für Meldungen auf Grund von Haftzetteln (Haftentlassungszetteln) besteht von Amts wegen eine Auskunftssperre.

(3) Ein Antrag auf Erlassung oder Verlängerung einer Auskunftssperre kann auch bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft eingebracht werden; im übrigen gilt Abs. 2.

(4) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, daß

1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder

2. der Grund für die Erlassung der Auskunftssperre weggefallen ist.

(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor”. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Für die Erteilung einer Meldeauskunft nach Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

Meldebestätigung

. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, daß, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung).

(2) Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auf frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen. Meldebestätigungen auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten beziehen sich stets auf alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung; die dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgaben sind in der gemäß zu erlassenden Verordnung festzusetzen.

Hauptwohnsitzbestätigung

. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.

(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.

(5) gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.

Sonstige Übermittlungen

. (1) Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre

1. die Nennung dieses Menschen unterbleibt aber

2. die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.

Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner” einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur benützen, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.

[Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. iVm idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).]

(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen () sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (Anm. 1)

(4) Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden gemäß eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.

(5) Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(6) Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises () gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.

(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch idF BGBl. I Nr. 28/2001)

(________________

Anm. 1: Artikel II Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001 lautet: „In wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Allgemeine oder teilweise Neumeldung

. Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

3. ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

. (1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den , 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten () angibt oder

5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (), gegen die Vorschriften des oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach verstößt oder

7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach verstößt oder

8. gegen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) Wer

1. öffentliche Urkunden, die er gemäß vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2. die ihn treffende Meldepflicht nach nicht erfüllt oder

3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5. als Unterkunftgeber gegen verstößt oder

6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach oder nach verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung ( und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die , 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die , 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die , 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

(6) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die , 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Die , 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Die , 11 Abs. 1a und 2 und die Anlage A (Anm.: wurde im Parlament nicht beschlossen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten und 21a außer Kraft.

(9) Die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Verweisungen

. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

Anlage A

(Anm.: Vorderseite des Formulars (Meldezettel) wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. I Nr. 45/2006im RIS verwiesen:

1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

. Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen,

Familiennamen vor der ersten Eheschlie-ßung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;

. Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

. wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein

„weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohn-sitzes erforderlich.

3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Melde-pflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehre-re Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskrite-rien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjähri-gen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich. 5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.

Rückseite

Anlage B

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. Nr. 9/1992 verwiesen.)

Anlage C

WOHNSITZERKLÄRUNG

____________________________________________________________________

Familienname Vorname(n) Geburtsdatum

Tag Monat Jahr

____ ____ ________

____________________________________________________________________

Familienstand:

O ledig O verheiratet O verwitwet O geschieden

____________________________________________________________________

Staatsbürgerschaft:

O Österreich O anderer EU-Staat O Nicht-EU-Staat

____________________________________________________________________

Ich bin:

O berufstätig O Hausfrau/ O in Berufsaus- O Kind ohne

mann bildung stehend derzeitigen

Schulbesuch

O arbeitslos O in Pension, O Schüler/Stu- O Präsenz- O sons-

Rente dent/in (Zivil)- tiges

diener

____________________________________________________________________

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen für Ihren Hauptwohnsitz

und (so vorhanden) für Ihren Nebenwohnsitz.

Die beiliegenden Erläuterungen sollen Sie dabei unterstützen.

Angaben, die über die folgenden Fragen hinausgehen, können in

Punkt 8 eingetragen werden.

____________________________________________________________________

Weiterer Wohnsitz

Hauptwohnsitz (Nebenwohnsitz)

____________________________________________________________________

1. Anschrift: Name der Name der

Gemeinde Postleitzahl Gemeinde Postleitzahl

________________________ ________________________

________________________ ________________________

Straße bzw. Haus-/ Straße bzw. Haus-/

Ortschaft Tür-Nr.  Ortschaft Tür-Nr.

________________________ ________________________

____________________________________________________________________

2. Aufenthalts-

dauer:

Ich verbringe Tage des Jahres Tage des Jahres

während eines

Jahres am ____________ ____________

Hauptwohnsitz/

am

Nebenwohnsitz

ungefähr

folgende

Anzahl von

Tagen:

____________________________________________________________________

3. Mitbewohner/- Ver- Geburts- gemel- Ver- Geburts- gemel-

innen: wandt- jahr det wandt- jahr det

schafts- mit schafts- mit

Ich lebe mit ver- H NW ver- H NW

folgenden hält- hält-

Angehörigen nis/ nis/

(Familienmit- Lebens- Lebens-

gliedern/- gemein- gemein-

Partnern) in schaft schaft

diesen

Unterkünften _______ _______ O O _______ _______ O O

und diese

sind dort _______ _______ O O _______ _______ O O

wie folgt

gemeldet: _______ _______ O O _______ _______ O O

Hauptwohn- _______ _______ O O _______ _______ O O

sitz = H

Nebenwohn-

sitz = NW

____________________________________________________________________

4. Funktionen in

öffentlichen

und privaten

Körper-

schaften:

Ich übe eine O ja O ja

solche

Funktion an O nein O nein

meinem

Hauptwohn-

sitz/meinem

Nebenwohnsitz

aus:

____________________________________________________________________

5. Ausgangspunkt

meines

Arbeits-,

Schulweges:

Überwiegend O ja O ja

trete ich

diesen Weg O nein O nein

von meinem

Hauptwohn-

sitz/meinem

Nebenwohnsitz

aus an:

____________________________________________________________________

5. Arbeits-,

Schulort:

Meine Name der Gemeinde Postleitzahl

Arbeits-/Aus-

bildungs- __________________________________________________

stätte

befindet sich

in:

____________________________________________________________________

7. Minderjährige Geburts- Name der Gemeinde Postleitzahl

Kinder: jahr

Der

Kindergarten, 1. Kind ________ _________________ ____________

der Hort,

die Schule, 2. Kind ________ _________________ ____________

die Ausbil-

dungs- oder 3. Kind ________ _________________ ____________

Arbeitsstätte

meiner minder- 4. Kind ________ _________________ ____________

jährigen

Kinder

befindet sich

in:

____________________________________________________________________

8. Ergänzende Bemerkungen:

____________________________________________________________________

Ich bestätige diese Angaben nach bestem Wissen getätigt zu haben.

__________________ ___________________

Datum Unterschrift

____________________________________________________________________

Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung

____________________________________________________________________

ALLGEMEINES

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Der Frage, ob Sie an einem Ort mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet sind, kommt nicht nur aus melderechtlicher Sicht Bedeutung zu. Die entsprechende Meldung hat Auswirkungen auf viele Bereiche des täglichen Lebens. Sie ist nicht nur ausschlaggebend für die Ausübung Ihres Wahlrechts oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, sondern hat auch maßgebliche Auswirkungen, wenn es darum geht, Förderungen und Unterstützungen in Anspruch nehmen zu wollen. Es ist daher nicht nur für die Behörden und Ämter wichtig, wo Sie einen Wohnsitz oder Ihren Hauptwohnsitz haben, sondern auch für die Wahrnehmung Ihrer Anliegen.

Sie sind jedoch - wie die nachstehenden Gesetzestexte zeigen - nicht völlig “frei” in der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes, sondern Sie müssen diese nach bestimmten Kriterien vornehmen.

Der des Meldegesetzes umschreibt den Wohnsitzbegriff wie folgt:

“Ein Wohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.”

Gemäß des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:

“Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.”

Für den “Mittelpunkt der Lebensbeziehungen” sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Die Wohnsitzerklärung enthält Fragen nach jenen Kriterien, die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Anhand dieser Angaben kann überprüft werden, ob Ihre Lebensumstände mit der in den Melderegistern eingetragenen Wohnsitzqualität [Hauptwohnsitz/ (Neben)Wohnsitz] übereinstimmen.

Beachten Sie bitte, dass der Hauptwohnsitz erst mit 1. Jänner 1995 eingeführt wurde. Auf Meldezetteln, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, scheint daher noch der Begriff “ordentlicher Wohnsitz” auf. War es früher möglich, über mehrere ordentliche Wohnsitze zu verfügen, kann man jetzt nur mehr einen Hauptwohnsitz begründen. Sollten Sie mehrere ordentliche Wohnsitze gehabt haben, ist Ihr Hauptwohnsitz nun melderechtlich dort, wo Sie in die Wählerevidenz für die Nationalratswahl eingetragen sind oder wo Sie sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Sollten Sie zu Ihrer Meldesituation oder zu dieser Wohnsitzerklärung Fragen haben, wird Ihnen Ihr Meldeamt gerne behilflich sein.

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Ausfüllhilfe zu einzelnen Fragen

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Frage 2:

Es ist nicht erforderlich, die Kalendertage genau zu berechnen - dies wird vielfach gar nicht gelingen - sondern es sollte eine ungefähre Schätzung vorgenommen werden. Urlaube, die Sie an anderen Orten verbringen, sind nicht einzubeziehen, dh. die Summe muss nicht 365 (366) ergeben.

Frage 3:

Hier sind nur enge Angehörige (auch Lebensgefährt/e/in) einzutragen. Nicht anzugeben sind Personen, mit denen man zwar eine Unterkunft bewohnt, zu denen jedoch keine “familiäre” Beziehung gegeben ist (zB drei Studenten, die sich eine Wohnung teilen).

Frage 4:

Es ist nicht erforderlich, die ausgeübte Funktion anzuführen, sondern die Frage ist nur mit “ja” oder “nein” zu beantworten.

Beispiele für diese Funktionen sind: Gemeinderat; Kirchenrat; Obmann, Schriftführerin eines Vereins usw. Sonstige gesellschaftliche Betätigungen können unter Punkt 8 angegeben werden.

Frage 5:

Für die Beurteilung des überwiegenden Antrittes des Arbeits- oder Schulweges ist der Zeitraum eines Kalenderjahres maßgeblich.

Anlage D

Hauptwohnsitzbestätigung

(Anm.: Anlage (Querformat) wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. I Nr. 28/2001 bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 352/1995, zu Anlage A, BGBl. Nr. 9/1992)

Artikel I Z 6 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft; Meldezettel in der bis dahin geltenden Form können bis 1. Jänner 1998 verwendet werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 160/2023kundgemacht am 22.12.2023

Fassungen ab: 23.12.2023, 12.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 4a, § 11, § 15, § 16, § 19, § 20, § 22, § 23

Änderung des Meldegesetzes 1991, des Personenstandsgesetzes 2013 und des Namensänderungsgesetzes

BGBl. I Nr. 160/2023
BGBl. I Nr. 89/2023kundgemacht am 20.07.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 20.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 16a, § 23

Bundes-Krisensicherheitsgesetz sowie Änderung des Meldegesetzes 1991

BGBl. I Nr. 89/2023
BGBl. I Nr. 173/2022kundgemacht am 31.10.2022

Fassungen ab: 05.12.2023, 31.10.2023, 01.11.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 16, § 16c, § 18, § 20, § 21b, § 23, Anl. 1, Anl. 3, Anl. 4

Änderung des Meldegesetzes 1991

BGBl. I Nr. 173/2022
BGBl. I Nr. 54/2021kundgemacht am 25.03.2021

Fassungen ab: 01.05.2021, 26.03.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 23

Amtssitzgesetz – ASG sowie Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Internationalen Steuervergütungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Meldegesetzes 1991

BGBl. I Nr. 54/2021
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 23

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019
BGBl. I Nr. 104/2018kundgemacht am 27.12.2018

Fassungen ab: 01.03.2019, 28.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 12, § 16, § 16a, § 16c, § 23, § 25

Änderung des E-Government-Gesetzes, des IKT-Konsolidierungsgesetzes, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, des Unternehmensserviceportalgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandsgesetzes 2013

BGBl. I Nr. 104/2018
BGBl. I Nr. 56/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 15.08.2018

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 23

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018

BGBl. I Nr. 56/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 4a, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17, § 20, § 23

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 120/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.01.9000, 01.03.2019, 01.09.2017, 01.05.2017, 01.04.2017, 01.01.2017, 31.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 3a, § 4a, § 5, § 10, § 15, § 16, § 16c, § 18, § 22, § 23, Anl. 1, Anl. 3, Anl. 4

Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres

BGBl. I Nr. 120/2016
BGBl. I Nr. 52/2015kundgemacht am 22.04.2015

Fassungen ab: 01.04.2016, 01.05.2015, 23.04.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 5, § 12, § 15, § 16, § 16c, § 18, § 23

Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015

BGBl. I Nr. 52/2015
BGBl. I Nr. 161/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 13, § 15, § 16, § 17, § 22, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres

BGBl. I Nr. 161/2013
BGBl. I Nr. 16/2013kundgemacht am 11.01.2013

Fassungen ab: 01.04.2016, 01.11.2013, 12.01.2013, 01.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 4a, § 5, § 7, § 10, § 13, § 14, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 19, § 22, § 23, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 16/2013 (NR: GP XXIV RV 1907 AB 2042 S. 184. BR: 8825 AB 8839 S. 816.)

Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Meldegesetzes 1991 und des Namensänderungsgesetzes sowie Aufhebung des Personenstandsgesetzes

BGBl. I Nr. 16/2013
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 15, § 20, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 11, § 16, § 17, § 22, § 23, Anl. 1, Anl. 3, Anl. 4, Art. 79

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009
BGBl. I Nr. 45/2006kundgemacht am 30.03.2006

Fassungen ab: 01.07.2006, 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 23, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2006 (NR: GP XXII AB 1341 S. 139. BR: 7477 AB 7484 S. 732.)

Änderung des Meldegesetzes

BGBl. I Nr. 45/2006
BGBl. I Nr. 33/2006kundgemacht am 16.03.2006

Fassungen ab: 17.03.2006, 01.04.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 14, § 21a, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2006 (NR: GP XXII RV 1193 AB 1246 S. 129. Einspr. d. BR: 1283 S. 139. BR: S. 730.)

Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Änderung des Postgesetzes 1997, des Meldegesetzes 1991 und des Bildungsdokumentationsgesetzes

BGBl. I Nr. 33/2006
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004
BGBl. I Nr. 10/2004kundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 01.03.2004, 28.02.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 16, § 16a, § 18, § 22, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)

Erlassung eines E-Government-Gesetzes sowie Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, des Gebührengesetzes 1957, des Meldegesetzes 1991 und des Vereinsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 10/2004
BGBl. I Nr. 101/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 22.11.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 21b, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 101/2003 (NR: GP XXII RV 120 AB 253 S. 35. BR: 6870, 6871 AB 6885 S. 702.)

BGBl. I Nr. 101/2003

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BGBl. II Nr. 66/2002

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 66/2002 (V über Idat)

BGBl. II Nr. 66/2002

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BGBl. I Nr. 98/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001

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BGBl. I Nr. 28/2001

Fassungen ab: 01.03.2002, 01.04.2001, 31.03.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15a, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17, § 18, § 19, § 19a, § 20, § 22, § 23, § 25, Anl. 1, Anl. 3, Anl. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/2001 (NR: GP XXI RV 424 AB 501 S. 57. BR: AB 6321 S. 673.)

BGBl. I Nr. 28/2001

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BGBl. Nr. 352/1995

Fassungen ab: 01.01.1997, 01.06.1995, 20.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 4a, § 12, § 16a, § 22, § 23, Anl. 1, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 352/1995 (NR: GP XIX RV 164 AB 182 S. 35. BR: AB 5007 S. 599.)

BGBl. Nr. 352/1995

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BGBl. Nr. 549/1994

Fassungen ab: 01.06.1995

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 549/1994 (VfGH)

BGBl. Nr. 549/1994

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BGBl. Nr. 505/1994

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.01.1995, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 7, § 9, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 20, § 22, § 23, § 25, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 505/1994

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BGBl. Nr. 520/1993

Fassungen ab: 31.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 520/1993 (NR: GP XVIII IA 555/A AB 1211 S. 129. BR: AB 4597 S. 573.)

BGBl. Nr. 520/1993

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BGBl. Nr. 9/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994, 01.03.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 9/1992

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