Abschnitt B
Überwachungspflicht
. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenAbschnitt B
Überwachungspflicht
. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.