Form der Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
. (1) Die Meldungen gemäß und 6 haben elektronisch mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen von diesem zu veröffentlichen sind.
(2) In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen mit Ausnahme von Angaben über meldende Personen oder Institutionen keine personenbezogenen Daten enthalten sein.
Beachte: Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011, nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024, ).
