Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verweise

. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1. Soweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;

2. soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden.