Artikel VII.
In den im Artikel I unter A) bis C) und E) angeführten Gesetzen und Verordnungen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Beträge in Schillingen gleich hohe Beträge in Reichsmark.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII.
In den im Artikel I unter A) bis C) und E) angeführten Gesetzen und Verordnungen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Beträge in Schillingen gleich hohe Beträge in Reichsmark.