Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II.

In den durch § 27 der Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 27. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1050, dem Landesgericht Wien zugewiesenen Patentstreitsachen tritt an die Stelle dieses Gerichtshofes das Handelsgericht Wien. Es entscheidet in Patentstreitsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat.