Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Auf die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.