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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 9450/1-0

Auf Grund des der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189, wird die Anzeigepflicht in Fällen von Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) für folgende Arten von Anstalten und Internaten festgesetzt:

Kindergärten, Schulen, Kinderhorte, Tagesheimstätten, Internate, Säuglingsheime, Kinderheime, Jugendheime, Jugenderholungsheime, Lehrlingsheime, Erziehungsheime und Erziehungsanstalten.

Mit Inkrafttreten dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. August 1962, LGBl. Nr. 277, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.