Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschließlich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Maßnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.