Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIV

Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend

1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;

2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;

3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;

5. jede Kündigung nach Artikel XV;

6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.