Artikel XII
Mit Ausnahme des in Artikel Xl vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XII
Mit Ausnahme des in Artikel Xl vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.