Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 255/1975

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß das in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildete Zeichen des Sekretariats des Commonwealth von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 255/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.05.1975

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 255/1975

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.