Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß das in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildete Zeichen des Sekretariats des Commonwealth von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 255/1975
Anlage

Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 255/1975 · Stammfassung
Fassungen ab: 10.05.1975
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
BGBl. Nr. 255/1975 ↗
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