Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen, Gerichtsgebühren betreffend der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
5. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
