Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wasserberechtigter

. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.