Wasserberechtigter
. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wasserberechtigter
. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.