Provision
. Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Provision
. Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.