Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Provision

. Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.