1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Begriff und Tätigkeit des Maklers
Begriff
. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Begriff und Tätigkeit des Maklers
Begriff
. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.