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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 194/2000

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/1997) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Bhutan 4. Mai 2000

Kenia 26. März 1998

Lesotho 12. November 1998

Mosambik 7. Juli 1998

Swasiland 14. September 1998

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben:

Bhutan, Kenia, Lesotho, Mosambik.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 an das Abkommen gebunden zu erachten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 194/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.11.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 194/2000

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