Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

. (1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.

(2) Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt .

(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß vorzugehen.

(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß zu beurteilen und zu dokumentieren.

(5) Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den bzw. 35 zu beurteilen.

(6) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß anzufertigen.