Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anlage 12

Qualifikationsprofil GIPSASSISTENT/IN

Der/Die Absolvent/in

1. hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;

2. findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;

3. kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Gipszimmer (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Gipsassistenten/-innen in diesem Bereich;

4. kennt die unterschiedlichen Arten von starren und ruhigstellenden Verbänden (z. B. Gips- Kunstharz- und thermoplastische Verbände) sowie deren Bereitstellungs-, Lagerungs- und Entsorgungserfordernisse;

5. kann im Regelfall bei der Vorbereitung der Patienten/-innen, der Reposition und anschließender Ruhigstellung assistieren;

6. kann die patientenferne Vorbereitung und Wartung der starren und ruhigstellenden Verbände, Materialien, Geräte und Instrumente durchführen;

7. kann einfache Gipstechniken (z. B. bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung, Muskel- und Bandverletzungen) anwenden;

8. kann starre und ruhigstellende Verbände ausbessern sowie abnehmen;

9. erkennt nicht erwünschte Begleiterscheinungen und Komplikationen (z. B. Fehlstellungen, Schwellungen, Entzündungen, Ekzeme, Rötungen) von starren und ruhigstellenden Verbänden und kennt den Handlungsbedarf;

10. handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;

11. erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;

12. wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.