Artikel VII
Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten der zusätzlichen Reifeprüfung in der Terminale (8. Klasse) erbracht hat, sind bei der Beurteilung dieser Prüfungsgebiete zu berücksichtigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten der zusätzlichen Reifeprüfung in der Terminale (8. Klasse) erbracht hat, sind bei der Beurteilung dieser Prüfungsgebiete zu berücksichtigen.