Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten der zusätzlichen Reifeprüfung in der Terminale (8. Klasse) erbracht hat, sind bei der Beurteilung dieser Prüfungsgebiete zu berücksichtigen.