Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

Wenn der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet Deutsch ablegt, ist hiefür eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.