Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Die zusätzliche Reifeprüfung hat zu umfassen:

a) eine Klausurprüfung in Form einer schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur)

b) eine mündliche Prüfung in folgenden Prüfungsgebieten

aa) Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur);

bb) österreichische Geschichte und Sozialkunde;

cc) österreichische Geographie und Wirtschaftskunde.